Unterstützen & Spenden

Hoffnung schenken. Zukunft stärken.

Jeder Beitrag – ob groß oder klein, direkt und indirekt – wir für die Unterstützung von trauernden Kinder und ihren Familien verwendet.

Spendenkonto

Kindertrauer Chiemgau e.V.
IBAN: DE39 7105 2050 0041 1483 47
BIC:   BYLADEM1TST
Kreissparkasse Traunstein-Trostberg

Mitglied werden

Bitte laden Sie den Mitgliedsantrag herunter und senden diesen ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit dem angehängtem SEPA-Lastschriftmandat per E-Mail an uns zurück.

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Wir sagen jetzt schon, im Namen aller Kinder, vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Tel.: +49 (0)861 90953857
E-Mail: info@kindertrauer-chiemgau.de

Gemeinsam stark für Kinder und Familien in Trauer

Ihre Spende macht das möglich.

Mit Ihrem Beitrag können wir als Förderverein u.a. die Arbeit der GefühlsHelden gGmbH in ihrer wertvollen Arbeit unterstützen:

  • Familien entlasten, die sich die Begleitung sonst nicht leisten könnten
  • geschützte Räume für Trauergruppen schaffen
  • Materialien für kreative und therapeutische Arbeit bereitstellen

Schenken Sie trauernden Kindern das, was sie jetzt am meisten brauchen: einen Ort, an dem sie gesehen, verstanden und gehalten werden.

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.


Ob als einmalig oder regelmäßig in Form Ihres Mitgliedsbeitrages – jeder Euro hilft.

👉 Ihre Spende ist steuerlich absetzbar.

  • Bis 300 € gilt Ihr Kontoauszug als Nachweis.

  • Ab 300 € erhalten Sie automatisch eine Zuwendungsbestätigung im Februar des Folgejahres.

Bescheid vom 27.02.2026, Finanzamt Traunstein, über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO:

Feststellung: Es wird nach § 60a Abs. 1 AO gesondert festgestellt, dass die Satzung der Körperschaft  Kindertrauer Chiemgau e.V. mit Sitz in Surberg in der Fassung vom 02.12.2025 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO einhält.

Hinweise zu steuerbegünstigten Zwecke:
Die Körperschaft fördert nach ihrer Satzung im Sinne der §§ 51 ff. AO ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke.

folgende gemeinnützige Zwecke:

  • Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO)
  • Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)

Zuwendungsbestätigungen für Spenden

Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.

Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge

Die Körperschaft ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.